§72a SGB VIII

§ 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss für einschlägig vorbestrafte Personen

Um zu verhindern, dass einschlägig vorbestrafte Personen in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, wurde mit Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes auch der §72a im SGB VIII geändert.
Der §72a im SGB VIII regelt den Tätigkeitsausschluss bestimmter Personen in der Jugendhilfe. Wenn eine Person nach den im §72a SGB VIII benannten Straftatbeständen rechtskräftig verurteilt ist, darf sie keine Tätigkeit in der Jugendhilfe ausüben – weder haupt- noch ehrenamtlich. So soll der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Missbrauch und Misshandlung weiter verbessert werden. Es ist in der Verantwortung des Trägers des Angebots, dies zu gewährleisten. Hierzu muss er sich ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen lassen.
 
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe – im Landkreis Konstanz das Amt für Kinder, Jugend und Familie – ist wiederum verpflichtet, in Vereinbarungen mit Trägern der freien Jugendhilfe die Umsetzung des oben genannten sicher zu stellen.
 
Der Gesetzgeber hat auf eine abschließende Definition von Trägern der freien Jugendhilfe verzichtet. Daher gehören alle Vereine, Verbände, Vereinigungen, Initiativen etc., die Angebote der Jugendhilfe machen, zu den Trägern der freien Jugendhilfe. Dies betrifft in erster Linie auch sämtliche Vereine, die in der Jugendarbeit aktiv sind und hierbei auch Vereine, die rein ehrenamtlich organisiert sind. Wir möchten die Vereine über die gesetzlichen Neuerungen und die Verpflichtungen, die sich dadurch ergeben, informieren, um im Folgenden die vom Gesetzgeber geforderten Vereinbarungen abschließen zu können.
 
Im Downloadbereich finden Sie weitere Informationen oder melden Sie sich einfach bei uns.

Jugendhilfeplanung
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