§ 6 JArbSchG

§ 6 JArbSchG behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen

Antrag zur Mitwirkung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen bei Veranstaltungen nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Wenn Kinder oder Jugendliche an Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, bei Aufnahmen im Rundfunk, auf Ton- und Bildträgern, sowie bei Film- und Fotoaufnahmen mitwirken möchten, wird dafür eine Ausnahmegenehmigung benötigt.

Für Kinder unter drei Jahren ist jede Form der Beschäftigung, d.h. auch die gestaltende Mitwirkung in Filmen und Fernsehsendungen, bei Werbeaufnahmen usw. verboten!

Das Gesetz gibt vor, welche Institutionen bei dem Antragsverfahren miteinbezogen werden müssen. Dies sind zum einen Ärzte und Ärztinnen, für die Einschätzung etwaiger gesundheitlicher Bedenken, die Schulen, sowie das örtlich zuständige Jugendamt. Die Einwilligung der Personensorgeberechtigten ist obligatorisch.

Der Antrag für eine Ausnahmegenehmigung wird zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht, die dann über die Genehmigung entscheidet.

Zwingend notwendige Unterlagen sind:

  1. die Einwilligung der Personensorgeberechtigten – wichtig: beide Elternteile müssen unterschreiben
  2. Einschätzung des Arztes - Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein
  3. Stellungnahme der Schule
  4. Stellungnahme des Jugendamtes

Die Zuständigkeit des Jugendamtes richtet sich nach dem Wohnort der Kinder und Jugendlichen. Für Kinder und Jugendliche die im Landkreis Konstanz wohnhaft sind und an einem konkreten Projekt mitwirken wollen, ist die zuständige Stelle für die Einschätzung des Jugendamts das Kreisjugendreferat (Referat Planung und Jugend) im Landratsamt Konstanz.

Für Kinder und Jugendliche, die ihren Wohnsitz in der Stadt Konstanz haben, ist das Jugendamt der Stadt Konstanz zuständig.

Sobald dem Jugendamt die Unterlagen der Personensorgeberechtigten, des Arztes und der Schule vorgelegt werden, erfolgt eine Einschätzung und Stellungnahme des Jugendamtes, die der zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt wird.

Für Kinder und Jugendliche, sowie deren Personensorgeberechtigten besteht zudem die Möglichkeit pädagogische Beratung zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz beim Kreisjugendreferat einzuholen. Hierfür empfiehlt es sich vorab einen Termin zu vereinbaren oder eine telefonische Beratung in Anspruch zu nehmen.

Ansprechperson beim Kreisjugendreferat ist

Georg Fleischmann, Tel. +49 7531 800 2070, kreisjugendreferat@lrakn.de

 

Ansprechperson beim Gewerbeaufsichtsamt ist

Herr Schöller, Amt für Abfallrecht und Gewerbeaufsicht,

Tel. +49 7531 800 1256, josef.schoeller@lrakn.de